1) Anker:
Ein oder zwei Anker, die für das Sportfahrzeug und die Gewässer, für die das Sportfahrzeug zugelassen wird, geeignet sind. Folgende Ankermassen dürfen auf keinen Fall unterschritten werden: eine Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 LOA; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Für Anker hoher Haltekraft (z.B. Danforth-Anker) darf die Gesamtankermasse um 30 vH vermindert werden.
2) Ankerketten und Ankerleinen:
a) bei Sportfahrzeugen bis zu 8 m LOA
Entweder: eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
oder: eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
b) bei Sportfahrzeugen mit einer LOA über 8 m
entweder: eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
oder: entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
3) Feuerlöscher:
Für Motorboote ist ein Handfeuerlöscher für die Brandklassen A-B-C in ausreichender Größe mitzuführen (mind. 2 kg Löschinhalt bis 10 m Bootslänge, mind. 6 kg für über 10 m Bootslänge). Bei Innenbordmotoren (Benzin-, Diesel- oder Elektromotor) bedarf es eines weiteren Feuerlöschers, wobei die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein muss. Der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig. Sollte eine Kochmöglichkeit im Boot vorhanden sein, so wird ein weiterer Feuerlöscher bzw. eine Löschdecke an Bord empfohlen.
4) Rettungsring:
1 Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel (Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig)
https://www.bmimi.gv.at/dam/bmvitgvat/content/themen/schifffahrt/binnenschifffahrt/Rettungsmittel_Sportfahrzeuge.pdf
5) Rettungswesten:
Für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste gemäß EN395 mit einer Auftriebskraft von mind. 100 N (EN ISO 12402-4 : 2006)
https://www.bmimi.gv.at/dam/jcr:ff001714-81bd-4538-adc0-06ca6d9f8f72/Infofolder_Rettungswesten.pdf
6) Erste-Hilfe-Ausrüstung:
gemäß ÖNORM V5101 : 2006
7) Festmacherleinen:
zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 LOA
8) Bootshaken:
1 Bootshaken
9) Einstiegshilfe:
eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist
10) Handruder
11) Schallsignalgeber
12) Leckstopfgegenstände (bei Schlauchbooten – Flickzeug)
13) Handsöße oder Eimer
14) Navigationsbeleuchtung
Nachstehend finden Sie noch die Information, für welche Boote eine Zulassungsüberprüfung erforderlich ist.
