Union-Yacht-Club Attersee
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Liegeplatz- und Hafenordnung des Union-Yacht-Club Attersee

1         Einleitung

Der UYCAs verfügt nur über eine begrenzte Anzahl von Sommer- und Winterliegeplätzen für die Boote seiner Mitglieder. Daher ist für die Bewertung der Wünsche der Mitglieder nach Liegeplätzen auch die Beachtung der segel- und regattasportlichen Vereinsziele heranzuziehen. 

Die vorliegende Liegeplatzordnung gilt auf dem gesamten Gelände des UYCAs. Sie wurde vom Vorstand in der Sitzung vom 9. Juli 2010 verabschiedet und gilt bis auf weiteres. Die Liegeplatzordnung hängt am Schwarzen Brett aus und liegt im Sekretariat auf.
 

2         Vergabe von Liegeplätzen

Liegeplätze können nur für Boote vergeben werden, die sowohl im Yachtregister des UYCAs als auch des ÖSV eingetragen sind. Für die Eintragung ist der Yachteigner verantwortlich. Ausgenommen von der Eintragungspflicht im ÖSV-Yachtregister sind Motor-, Elektro- und Beiboote.  

Die Eintragung in das ÖSV Yachtregister erfolgt beim ÖSV. Die Eintragung in das UYCAs Yachtregister erfolgt über das Mitgliederportal des UYCAs (http://portal.UYCAs.at ) oder über das Sekretariat des UYCAs.
 

2.1      Vergabe von Sommerliegeplätzen

Sommerliegeplätze sind über das Sekretariat schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) zu beantragen.  

Sommerliegeplätze werden ausschließlich vom Oberbootsmann - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Vorstand - vergeben. Es besteht kein Anrecht auf die Zuteilung eines Sommerliegeplatzes oder eines bestimmten Liegeplatzes.
Die Vergabe erfolgt nach Verfügbarkeit, nach Größe und Tiefgang und nach Art des jeweiligen Bootes (z.B. Motor ja / nein).  

Segelboote mit Innenbordmotoren erhalten vorrangig Liegeplätze an den Nordseiten der Stege.
 

2.2      Vergabe von Winterlagerplätzen


Winterlagerplätze sind über das Sekretariat schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) zu beantragen.
Winterlagerplätze werden vom Hauswirtschaftsvorstand vergeben und vom Clubwart verwaltet. Es besteht kein Anrecht auf die Zuteilung eines Winterlagerplatzes oder eines bestimmten Winterlagerplatzes.  

Die Vergabe erfolgt nach Verfügbarkeit, nach Größe und Tiefgang und nach Art des jeweiligen Bootes oder Trailers.
 

3         Nutzung von Liegeplätzen

3.1      Haftungsausschluss

Der Union-Yacht-Club Attersee übernimmt keine Haftung für die Boote und deren ordnungsgemäße Vertäuung und Sicherung.  

3.2      Versicherungen

Alle im UYCAs unterzubringenden Boote müssen ausreichend Haftpflicht versichert sein.

Es besteht beim UYCAs keinerlei Versicherung für eingebrachte Boote, Anhänger oder andere Gerätschaften. Die Boote sind bei Bedarf selbst vom Mitglied gegen Schäden und höhere Gewalt zu versichern (Kasko).
 

3.3      Befestigung und Vertäuung

Alle Boote sind ordentlich, nach seemännischen Grundsätzen, in den jeweiligen Liegeplätzen zu vertäuen. Der UYCAs behält sich das Recht vor, gegebenenfalls Boote durch den Clubwart ordnungsgemäß zu vertäuen und die dafür anfallenden Kosten (Arbeitszeit, Belegleinen etc. ) dem Liegeplatzinhaber zu verrechnen.

Boote an Bojen sind zusätzlich zur Belegleine mit einer Sorgeleine, die unter der Boje direkt an der Kette angebracht werden muss, zu sichern.

Alle Fallen sind klick- und klingelfrei zu fixieren.

Boote auf Landliegeplätzen sind sturmfest zu fixieren und gegebenenfalls gegen Umstürzen zu sichern.

Die Montage von Polstern, Fendern und anderen „Rammschutz Konstruktionen“ an Holzpiloten und Stegen ist nur in der Zeit vom 01. 04. bis 30. 09. gestattet. Alle diesbezüglichen Anbauten müssen vom jeweiligen Liegeplatzinhaber über den Winter abgenommen werden. Per 15.10. nicht abgenommene Polster gelten als aufgegeben, werden vom Clubwart abgenommen und am Saisonbeginn gegen eine Spende in die Jugendkasse an Interessierte abgegeben.
 

3.4      Nichtbenutzung von zugewiesenen Liegeplätzen

Das Halten eines Sommerliegeplatzes ohne Nutzung in der Sommersaison durch das zugewiesene Boot ist untersagt. Sollte ein Mitglied einen Liegeplatz in einer Saison nicht nutzen wollen, ohne diesen jedoch aufzugeben, so ist dieser nach Rücksprache mit dem Oberbootsmann dem Club zur Nutzung in dieser Saison zur Verfügung zu stellen. Der Liegeplatz ist in diesem Falle trotzdem in voller Höhe zu bezahlen. Das derartige Halten eines Liegeplatzes ohne eigene Nutzung ist nur für ein Jahr möglich.

Die Weitergabe von Liegeplätzen an andere Mitglieder oder Clubfremde ist nicht zulässig.

Die Liegeplatzinhaber sind angehalten, die auch nur kurzfristige Nichtbenutzung ihrer Stegliegeplätze (z.B. aufgrund von Abwesenheiten wegen der Teilnahme an auswärtigen Regatten) über das Mitgliederportal http://portal.UYCAs.at  oder das Sekretariat zu melden, damit diese als frei gekennzeichnet und gegebenenfalls für Regattagäste verwendet werden können.

Wird ein Liegeplatz in der Zeit von 01.07. bis 30.08. länger als 10 Tage hintereinander nicht benutzt, so ist dies verpflichtend über das Mitgliederportal http://portal.UYCAs.at oder das Sekretariat zu melden.

3.5      Aufkleber für Sommerliegeplätze

Jeder Liegeplatzinhaber erhält für sein(e) Boot(e) je einen Aufkleber mit der Jahreszahl und einer laufenden Nummer. Dieser ist auf dem Boot mit Stegliegeplatz so anzubringen, dass er vom Steg aus leicht gesehen werden kann (z.B. am Mast ca.1,5 m über Deck). Bei Kielbooten mit Landliegeplätzen sind die Aufkleber entweder an den Booten oder den Hängern anzubringen. Der Aufkleber ist jedenfalls immer so anzubringen, dass er nicht durch eine Persenning oder ähnliches verdeckt ist.

Sollte ein Boot nicht durch einen Aufkleber mit der jeweiligen Jahreszahl gekennzeichnet sein, so hebt der Club für Nachforschungstätigkeiten einen Mindestbetrag von 50 €, sowie die Kosten für den tatsächlichen Aufwand (z.B.: Kosten für Nachforschungen nach dem Eigner bei Bezirkshauptmannschaften mittels des Kennzeichens eines Anhängers oder Bootes) ein.

 

3.6      Großveranstaltungen (Europa- und Weltmeisterschaften bzw. Cups)

Im Falle von Großveranstaltungen ist es dem UYCAs gestattet, sämtliche zugewiesenen Liegeplätze für Veranstaltungen zu benutzen und diese Regattagästen oder Jury-Booten zuzuweisen.

Der UYCAs gibt die geplante Nutzung eines Platzes für Grossveranstaltungen mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn den Nutzern der jeweiligen Plätze bekannt. Die Mitglieder haben die Ihnen zugewiesenen Plätze für die jeweilige Zeit zu räumen und frei zu halten. Sollten Liegeplätze nicht geräumt sein, verbringt der Clubwart die Boote an andere Stellen.
 

4         Nutzung des Clubgeländes

4.1      Anhänger und Gestelle von Booten in der Zeit vom 1.4. bis 30.9.

In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. ist das Abstellen von Anhängern und Gestellen von Booten, die einen Sommerliegeplatz zugeteilt haben, kostenpflichtig gemäß der Beitragsordnung. Ausgenommen von der Kostenpflicht sind die Anhänger und Gestelle von Booten die auch einen Winterlagerplatz im UYCAs zugeteilt haben.

Mitglieder die keinen Winterlagerplatz nutzen, jedoch aufgrund von Regattatätigkeiten ihren Anhänger am Gelände des UYCAs abstellen möchten, erhalten die Kosten über ihren diesbezüglichen Antrag im Rahmen der Sportförderung gutgeschrieben.
 

4.2      Anhänger, Fahrzeuge und andere Gerätschaften

Das Abstellen von Anhängern, Fahrzeugen und anderen Gerätschaften, die zu keinem Boot gehören, ist nur nach Rücksprache mit dem Hauswirtschaftsvorstand erlaubt. Für das Einstellen wird ein Sommer- oder Winter-Landliegeplatz verrechnet.
 

4.2.1   Kennzeichnung von Anhängern

Anhänger, Gestelle und sonstige Gerätschaften sind deutlich mit dem vollen Namen des Eigners und einem Hinweis auf das zugehörige Boot in einem gut sichtbaren Bereich (z.B.: Anhängerkupplung ) zu kennzeichnen.

Sollte ein Anhänger nicht gekennzeichnet sein, so hebt der Club für Nachforschungstätigkeiten einen Mindestbetrag von 50 € , sowie die Kosten für den tatsächlichen Aufwand (z.B.: Kosten für Nachforschungen nach dem Eigner bei Bezirkshauptmannschaften mittels des Kennzeichens eines Anhängers) ein.
 

4.3      Parken

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet (Parkplatz beim Rabnerhaus, Parkplätze an der Strasse, Parkplätze im straßenseitigen Gelände des UYCAs)

Das Parken am Kranvorplatz ist nicht gestattet.

Das Zufahren auf den Kranvorplatz ist nur zum Kranen und Ein- und Ausladen gestattet. Die Kraftfahrzeuge sind danach unverzüglich zu entfernen.
 

4.4      Nicht gekennzeichnete Boote, Anhänger, Fahrzeuge und andere Gerätschaften

Der UYCAs ist berechtigt, nicht gekennzeichnete Boote, Anhänger, Fahrzeuge und andere Gerätschaften oder Ähnliches durch den Clubwart an geeignete Orte verbringen zu lassen. Die Kosten für die Verbringung und gegebenenfalls für die Anmietung eines externen Abstellplatzes trägt der jeweilige Eigentümer.

Mit Inkrafttreten der Liegeplatz- und Hafenordnung und sodann jährlich am Ende der Sommersaison wird eine Komplettinventur auf dem gesamten Gelände des UYCAs durchgeführt. Sämtliche Boote, Anhänger oder anderen Gerätschaften, welche zu diesem Zeitpunkt keinem Eigentümer zuordenbar sind, werden farblich gekennzeichnet, gelten  als aufgegeben und gehen mit Ablauf des 15. 10. in das Eigentum des UYCAs über.
 

4.5      Verwertung von eingelagerten Booten, Anhängern, Fahrzeugen und anderen Gerätschaften bei Nichtbezahlung

Dem UYCAS steht an den eingebrachten Booten, Hängern und anderen Gerätschaften ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 471 ABGB bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher durch diese verursachten Liegeplatzentgelte zu. Wird für ein auf dem Gelände des UYCAS gelagertes Boot (Anhänger, Fahrzeug oder andere Gerätschaft) das entsprechende Liegeplatzentgelt nicht bezahlt, ist der UYCAs berechtigt, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung des Eigners und sobald die diesbezügliche Forderungen des UYCAs 80% des Schätzwertes des eingelagerten Bootes (Anhängers, Fahrzeugs oder der anderen Gerätschaft) erreicht haben, dieses (diesen/diese) zu verwerten. Ein etwaiger die Forderungen des UYCAs übersteigender Mehrerlös wird vom Kassier des UYCAs treuhändig verwaltet.

 

Die gesamte Liegeplatz- und Hafenordnung des Union-Yacht-Club Attersee können sie hier downloaden: Zum Downloaden bitte klicken! Download: LiegeplatzordnungUYCAs.pdf (97 KB)



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